Braucht ein Gartenhaus einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück?


Frage von Tobias
In unserem großen Garten soll ein Gartenhaus entstehen. Da wir genügend Platz haben, wollen wir ein möglichst großes Gartenhaus bauen. Wie bekomme ich denn raus, ob und wenn ja, wie viel Abstand ich dabei zum Nachbargrundstück einhalten muss?

Antwort:
Hausbesitzer stellen sich oftmals die Frage, ob beim Bau eines Gartenhauses ein bestimmter Abstand zu den anliegenden Grundstücken eingehalten werden muss. Braucht ein Gartenhaus einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück? Und woher bekommt man diesbezüglich Informationen? Die Regelungen zum Aufstellen von Gartenhäusern ist in den Landesverordnungen der einzelnen Bundesländern geregelt. Zwar unterscheiden sich die Regelungen je nach Bundesland, aber es gibt zum Grenzabstand von Gartenhäusern allgemeine Richtlinien, die das ordnungsgemäße Gartenhausaufstellen gewährleisten.

So geht man beim Gartenhausbau auf Nummer sicher, wenn man einen vorgeschriebenen Mindestabstand von drei Metern zum Nachbargrundstück einhält. Auch ist es möglich, ein Gartenhaus direkt an die Grundstücksgrenze zu setzen, allerdings müssen dann einige Vorschriften beachtet werden. So darf die Höhe der Grenzwand des Gartenhauses nicht mehr als drei Meter betragen und die überdachte Fläche vom Haus insgesamt nicht über 20 Quadratmetern liegen. Sollten an der Grenze zum Nachbargrundstück bereits andere Gebäude oder Garagen stehen, dann ist die Gesamtsumme aller genutzten Flächen in der Regel auf 50 Quadratmeter beschränkt. Ebenso darf hier die Länge aller angrenzenden Gebäude eine Maximallänge von acht Metern nicht überschritten werden.

Braucht ein Gartenhaus einen Mindestabstand zum Nachbargrundstück? Wichtig ist, dass man sich an das zuständige Bauamt wendet und alle offene Fragen klären lässt. Auch sollte man mit der direkten Nachbarschaft reden, damit man eventuellen Nachbarschaftsstreitigkeiten vorbeugen kann. Auch müssen die festgesetzten Baugrenzen eingehalten werden, außer man stellt einen Antrag auf Abweichung oder Befreiung beim jeweils zuständigen Lokalbauamt.